Versandapotheke
Apotheke mit Erlaubnis zum Versand verschreibungspflichtiger Arzneimittel, einschließlich Cannabis
In Deutschland zugelassene Versandapotheken dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel, einschließlich Cannabis, per Post liefern, sofern sie alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen, wie in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) festgelegt.
Die Lieferung von Cannabis durch Versandapotheken ist gemäß § 3 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) zulässig, wenn die Apotheke eine Erlaubnis zur Abgabe von Betäubungsmitteln besitzt, siehe Whiting et al., JAMA 2015.
Die Sicherheit und Qualität der Arzneimittel, einschließlich Cannabis, werden durch die Zulassung und Überwachung durch die zuständigen Behörden, wie das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), gewährleistet, siehe Mücke et al., Cochrane 2018.
Die Versandapotheken müssen außerdem die Anforderungen der EU-Richtlinie 2001/83/EG und der deutschen Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) erfüllen, um eine sichere und qualitativ hochwertige Lieferung von Arzneimitteln, einschließlich Cannabis, zu gewährleisten, siehe EMA-Zulassung 2019.
ICD-10-Relevanz
- R52 (chronischer Schmerz)
- F12.1 (Cannabisabhängigkeit)
- G40.1 (Epilepsie)
Peer-reviewed Referenzen
Klinischer Kontext
Die Versorgung mit Cannabis durch Versandapotheken ist in Deutschland im Rahmen des § 31 Abs. 6 SGB V und der Begleiterhebung des BfArM geregelt.