§ 31 Abs. 6 SGB V
§ 31 Abs. 6 SGB V — gesetzliche Anspruchsgrundlage für die Erstattung medizinischen Cannabis durch die GKV bei schwerwiegender Erkrankung.
Mit dem „Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften" vom 06.03.2017 wurde § 31 Abs. 6 SGB V neu gefasst: Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabisarzneimitteln, wenn eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung im Einzelfall nicht zur Verfügung steht oder nicht angewandt werden kann, und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung besteht.
Die Genehmigung durch die Krankenkasse setzt eine ausführliche Therapieanamnese und in der Regel eine MDK/MD-Stellungnahme voraus. Die Genehmigungsquote liegt nach Selbstauskunft der Kassen und MDK-Daten 2022/23 zwischen 60 und 65 %.
Mit der Cannabisreform 2024 (KCanG) wurde Cannabis aus dem Anwendungsbereich des BtMG entfernt. Medizinisches Cannabis bleibt jedoch verschreibungs- und genehmigungspflichtig — § 31 Abs. 6 SGB V bleibt unverändert die maßgebliche Anspruchsgrundlage für die Kostenerstattung.
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