Cannabis bei Migräne
Bei Migräne reicht die Datenlage für eine Empfehlung zu Medizinalcannabis nicht aus. Die Seite stellt die begrenzte Evidenz den etablierten Akut- und Prophylaxeverfahren gegenüber.
Diese Seite fasst zusammen, was zu dieser Indikation belegt ist, was offen ist und welche Risiken und Alternativen dazugehören. Sie enthält keine Empfehlung für ein Arzneimittel, keine Produktauswahl und keine Anbieterempfehlung.
Was die Studienlage zeigt — und was offen ist
Was belegt ist
- Die Studienauswahl enthält Untersuchungen zu Kopfschmerzformen und zu Cannabisarzneimitteln bei Schmerzen.
Was offen ist
- Die Datenlage reicht für eine Empfehlung bei Migräne nicht aus.
- Für eine belastbare Beurteilung fehlen ausreichend direkte kontrollierte Studien zur Migräneprophylaxe und zur Akutbehandlung.
Verlinkte Studien
- Nabilone for the Treatment of Medication Overuse Headache
Journal of Headache and Pain · 2012
DOI / Originalquelle ↗ - Cannabinoids for Medical Use: A Systematic Review and Meta-analysis
JAMA · 2015
DOI / Originalquelle ↗
Zulassungsstatus und Stellung in der Therapie
Für Migräne ist kein zugelassenes cannabisbasiertes Fertigarzneimittel als Standardtherapie ausgewiesen. Eine Verordnung kann daher nur nach ärztlicher Einzelfallabwägung und außerhalb einer spezifischen Zulassung beurteilt werden.
Risiken, Nebenwirkungen und Gegenanzeigen
Medizinalcannabis ist in Deutschland kein Mittel der ersten Wahl. Es wird in der Regel erst erwogen, wenn etablierte Therapien nicht ausreichend gewirkt haben, nicht vertragen wurden oder nicht in Betracht kommen. Die folgenden Punkte gelten unabhängig von der Indikation:
- Häufige Nebenwirkungen: Schwindel, Müdigkeit, Mundtrockenheit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, Appetitveränderung.
- Psychische Risiken: THC kann Angst, Unruhe, Verwirrtheit und psychotische Symptome auslösen oder verstärken. Bei bestehenden oder familiär gehäuften psychotischen Erkrankungen gilt eine Behandlung als kontraindiziert. Das Risiko ist bei Menschen unter 25 Jahren erhöht, weil die Hirnentwicklung noch nicht abgeschlossen ist.
- Herz und Kreislauf: Herzfrequenzanstieg und Blutdruckabfall; Vorsicht bei koronarer Herzkrankheit, Herzrhythmusstörungen und nach Herzinfarkt.
- Schwangerschaft und Stillzeit: Gegenanzeige.
- Abhängigkeit und Toleranz: Bei längerer Anwendung sind Toleranzentwicklung und Entzugssymptome nach Absetzen möglich.
- Wechselwirkungen: THC und CBD werden über CYP3A4 und CYP2C9 verstoffwechselt; Wechselwirkungen mit Sedativa, Antidepressiva, Antikoagulanzien und Antiepileptika sind möglich. Die vollständige Medikationsliste gehört in jedes Erstgespräch.
- Fahrtüchtigkeit: THC beeinträchtigt Reaktionsvermögen und Fahrsicherheit. Für Patient:innen mit ärztlicher Verordnung greift die Ausnahme des § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG, solange die Einnahme bestimmungsgemäß erfolgt; die Beurteilung der Fahrsicherheit im Einzelfall bleibt in der eigenen Verantwortung und sollte ärztlich besprochen werden.
Diese Aufzählung ist keine vollständige Fach- oder Gebrauchsinformation und ersetzt kein ärztliches Gespräch.
Indikationsspezifische Risiken
- Schwindel, Müdigkeit und Konzentrationsstörungen können die Sicherheit im Alltag und die Beurteilung von Kopfschmerzsymptomen beeinträchtigen.
- Bei häufigen Kopfschmerzen muss die bestehende Akutmedikation einschließlich möglicher Übergebrauchskopfschmerzen ärztlich berücksichtigt werden.
Etablierte Therapiealternativen
Kostenübernahme durch die Krankenkasse
Die gesetzliche Krankenversicherung kann die Kosten nach § 31 Abs. 6 SGB V übernehmen. Voraussetzung ist ein Antrag der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes vor Behandlungsbeginn; die Krankenkasse entscheidet im Einzelfall. Ohne Genehmigung tragen Patient:innen die Kosten selbst.
Rechtlicher Rahmen
Cannabis zu medizinischen Zwecken ist nach § 3 Abs. 1 des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel und darf ausschließlich von Ärztinnen und Ärzten verordnet werden. Cannabisblüten sind kein zugelassenes Fertigarzneimittel; die Verordnung erfolgt als Rezepturarzneimittel auf Grundlage der ärztlichen Therapieentscheidung. Ob im Einzelfall eine Behandlung mit Cannabis infrage kommt, entscheidet ausschließlich die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nach Anamnese, Diagnose und Abwägung der Alternativen. Die Angaben auf dieser Seite sind allgemeine Information, keine Behandlungsempfehlung und keine Aufforderung, eine bestimmte Verordnung zu verlangen.
Häufige Fragen
Ist Cannabis eine etablierte Migräneprophylaxe? +
Sind Migräne und Cluster-Kopfschmerz gleich zu bewerten? +
Quellen und Datenstand
- Pini et al., Nabilone for the Treatment of Medication Overuse Headache — Journal of Headache and Pain (2012) ↗ · Abruf: 2026-09-06
- Whiting et al., Cannabinoids for Medical Use: A Systematic Review and Meta-analysis — JAMA (2015) ↗ · Abruf: 2026-09-06
- G-BA — Richtlinie zur Verordnung von Cannabis nach § 31 Absatz 6 SGB V ↗ · Abruf: 2026-09-06
- BfArM — Arzneimittelinformationen ↗ · Abruf: 2026-09-06
- Gesetze im Internet — MedCanG § 3 ↗ · Abruf: 2026-09-06
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