Cannabis bei chronischen Schmerzen
Chronische Schmerzen sind in Deutschland die häufigste Indikation, für die Medizinalcannabis verordnet wird. Diese Seite fasst zusammen, was Studien und Leitlinien dazu sagen, wo die Evidenz begrenzt ist, welche Risiken bestehen und welche etablierten Therapien vorher in Betracht kommen.
Diese Seite fasst zusammen, was zu dieser Indikation belegt ist, was offen ist und welche Risiken und Alternativen dazugehören. Sie enthält keine Empfehlung für ein Arzneimittel, keine Produktauswahl und keine Anbieterempfehlung.
Was die Studienlage zeigt — und was offen ist
Was belegt ist
- Für chronische Schmerzen liegt die umfangreichste Studienbasis aller Cannabis-Indikationen vor, überwiegend zu neuropathischen Schmerzen.
- Die Begleiterhebung des BfArM (2017–2022, rund 21.000 Datensätze) erfasst chronische Schmerzen als häufigste dokumentierte Indikation.
Was offen ist
- Metaanalysen finden im Mittel geringe Effektstärken; ein klinisch bedeutsamer Unterschied zu Placebo ist nicht durchgängig belegt.
- Die Studienqualität ist heterogen: kurze Beobachtungszeiträume, kleine Fallzahlen, hohe Placeboraten und unterschiedliche Präparate erschweren den Vergleich.
- Für nicht-neuropathische Schmerzformen ist die Evidenz deutlich schwächer als für neuropathische.
Verlinkte Studien
- Cannabinoids for Medical Use: A Systematic Review and Meta-analysis
JAMA · 2015
DOI / Originalquelle ↗ - Cannabis-based medicines for chronic neuropathic pain in adults
Cochrane Database of Systematic Reviews · 2018
DOI / Originalquelle ↗ - Behandlung mit Cannabinoiden in der Schmerzmedizin: Update der S3-Leitlinie LONTS
Schmerz · 2020
DOI / Originalquelle ↗
Zulassungsstatus und Stellung in der Therapie
Cannabisblüten sind für chronische Schmerzen nicht als Fertigarzneimittel zugelassen; die Verordnung erfolgt als Rezepturarzneimittel. Die AWMF-Leitlinie zur Langzeitanwendung von Opioiden sowie schmerzmedizinische Fachgesellschaften ordnen Cannabinoide als Reserveoption nach Ausschöpfen etablierter Verfahren ein, nicht als Standardtherapie.
Risiken, Nebenwirkungen und Gegenanzeigen
Medizinalcannabis ist in Deutschland kein Mittel der ersten Wahl. Es wird in der Regel erst erwogen, wenn etablierte Therapien nicht ausreichend gewirkt haben, nicht vertragen wurden oder nicht in Betracht kommen. Die folgenden Punkte gelten unabhängig von der Indikation:
- Häufige Nebenwirkungen: Schwindel, Müdigkeit, Mundtrockenheit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, Appetitveränderung.
- Psychische Risiken: THC kann Angst, Unruhe, Verwirrtheit und psychotische Symptome auslösen oder verstärken. Bei bestehenden oder familiär gehäuften psychotischen Erkrankungen gilt eine Behandlung als kontraindiziert. Das Risiko ist bei Menschen unter 25 Jahren erhöht, weil die Hirnentwicklung noch nicht abgeschlossen ist.
- Herz und Kreislauf: Herzfrequenzanstieg und Blutdruckabfall; Vorsicht bei koronarer Herzkrankheit, Herzrhythmusstörungen und nach Herzinfarkt.
- Schwangerschaft und Stillzeit: Gegenanzeige.
- Abhängigkeit und Toleranz: Bei längerer Anwendung sind Toleranzentwicklung und Entzugssymptome nach Absetzen möglich.
- Wechselwirkungen: THC und CBD werden über CYP3A4 und CYP2C9 verstoffwechselt; Wechselwirkungen mit Sedativa, Antidepressiva, Antikoagulanzien und Antiepileptika sind möglich. Die vollständige Medikationsliste gehört in jedes Erstgespräch.
- Fahrtüchtigkeit: THC beeinträchtigt Reaktionsvermögen und Fahrsicherheit. Für Patient:innen mit ärztlicher Verordnung greift die Ausnahme des § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG, solange die Einnahme bestimmungsgemäß erfolgt; die Beurteilung der Fahrsicherheit im Einzelfall bleibt in der eigenen Verantwortung und sollte ärztlich besprochen werden.
Diese Aufzählung ist keine vollständige Fach- oder Gebrauchsinformation und ersetzt kein ärztliches Gespräch.
Indikationsspezifische Risiken
- Bei gleichzeitiger Opioid-, Benzodiazepin- oder Antidepressiva-Therapie ist eine verstärkte Sedierung ein relevantes Risiko.
- Langzeitdaten über mehrere Jahre fehlen weitgehend; Toleranzentwicklung ist beschrieben.
Etablierte Therapiealternativen
Kostenübernahme durch die Krankenkasse
Die gesetzliche Krankenversicherung kann die Kosten nach § 31 Abs. 6 SGB V übernehmen. Voraussetzung ist ein Antrag der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes vor Behandlungsbeginn; die Krankenkasse entscheidet im Einzelfall. Ohne Genehmigung tragen Patient:innen die Kosten selbst.
Rechtlicher Rahmen
Cannabis zu medizinischen Zwecken ist nach § 3 Abs. 1 des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel und darf ausschließlich von Ärztinnen und Ärzten verordnet werden. Cannabisblüten sind kein zugelassenes Fertigarzneimittel; die Verordnung erfolgt als Rezepturarzneimittel auf Grundlage der ärztlichen Therapieentscheidung. Ob im Einzelfall eine Behandlung mit Cannabis infrage kommt, entscheidet ausschließlich die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nach Anamnese, Diagnose und Abwägung der Alternativen. Die Angaben auf dieser Seite sind allgemeine Information, keine Behandlungsempfehlung und keine Aufforderung, eine bestimmte Verordnung zu verlangen.
Häufige Fragen
Welche Schmerzformen wurden untersucht? +
Ist Medizinalcannabis eine Standardtherapie? +
Quellen und Datenstand
- Whiting et al., Cannabinoids for Medical Use: A Systematic Review and Meta-analysis — JAMA (2015) ↗ · Abruf: 2026-09-06
- Mücke et al., Cannabis-based medicines for chronic neuropathic pain in adults — Cochrane Database of Systematic Reviews (2018) ↗ · Abruf: 2026-09-06
- Petzke et al., Behandlung mit Cannabinoiden in der Schmerzmedizin: Update der S3-Leitlinie LONTS — Schmerz (2020) ↗ · Abruf: 2026-09-06
- BfArM — Abschlussbericht Begleiterhebung Cannabisarzneimittel ↗ · Abruf: 2026-09-06
- G-BA — Richtlinie zur Verordnung von Cannabis nach § 31 Absatz 6 SGB V ↗ · Abruf: 2026-09-06
- BfArM — Arzneimittelinformationen ↗ · Abruf: 2026-09-06
- AWMF — S3-Leitlinie LONTS ↗ · Abruf: 2026-09-06
- Gesetze im Internet — MedCanG § 3 ↗ · Abruf: 2026-09-06
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