Cannabis bei Übelkeit unter Chemotherapie
Chemotherapiebedingte Übelkeit und Erbrechen gehören zu den am längsten untersuchten Anwendungsgebieten cannabisbasierter Arzneimittel. Diese Seite ordnet Evidenz, Zulassungsstatus, Risiken und etablierte antiemetische Verfahren ein.
Diese Seite fasst zusammen, was zu dieser Indikation belegt ist, was offen ist und welche Risiken und Alternativen dazugehören. Sie enthält keine Empfehlung für ein Arzneimittel, keine Produktauswahl und keine Anbieterempfehlung.
Was die Studienlage zeigt — und was offen ist
Was belegt ist
- Kontrollierte Studien und systematische Reviews untersuchten Cannabinoide bei chemotherapiebedingter Übelkeit und Erbrechen.
- Canemes und Dronabinol wurden in diesem Zusammenhang in klinischen Studien untersucht.
Was offen ist
- Die Ergebnisse älterer Studien sind nicht ohne Weiteres auf heutige Chemotherapien und moderne antiemetische Standards übertragbar.
- Nebenwirkungen und individuelle Verträglichkeit begrenzen die Anwendung bei manchen Patient:innen.
Verlinkte Studien
- Cannabinoids for nausea and vomiting in adults with cancer receiving chemotherapy
Cochrane Database of Systematic Reviews · 2015
DOI / Originalquelle ↗ - Efficacy of dronabinol alone and in combination with ondansetron versus ondansetron alone for delayed chemotherapy-induced nausea and vomiting
Current Medical Research and Opinion · 2007
DOI / Originalquelle ↗ - Cannabinoids for control of chemotherapy induced nausea and vomiting: quantitative systematic review
BMJ · 2001
DOI / Originalquelle ↗
Zulassungsstatus und Stellung in der Therapie
Canemes ist als Fertigarzneimittel im Zulassungskontext der Chemotherapie-induzierten Übelkeit und des Erbrechens einzuordnen. Dronabinol wird als Rezeptursubstanz verordnet; Cannabisblüten sind keine zugelassenen Fertigarzneimittel. Die konkrete antiemetische Therapie richtet sich nach dem onkologischen Behandlungsschema.
Zugelassener Produktname im genannten Kontext: Canemes.
Risiken, Nebenwirkungen und Gegenanzeigen
Medizinalcannabis ist in Deutschland kein Mittel der ersten Wahl. Es wird in der Regel erst erwogen, wenn etablierte Therapien nicht ausreichend gewirkt haben, nicht vertragen wurden oder nicht in Betracht kommen. Die folgenden Punkte gelten unabhängig von der Indikation:
- Häufige Nebenwirkungen: Schwindel, Müdigkeit, Mundtrockenheit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, Appetitveränderung.
- Psychische Risiken: THC kann Angst, Unruhe, Verwirrtheit und psychotische Symptome auslösen oder verstärken. Bei bestehenden oder familiär gehäuften psychotischen Erkrankungen gilt eine Behandlung als kontraindiziert. Das Risiko ist bei Menschen unter 25 Jahren erhöht, weil die Hirnentwicklung noch nicht abgeschlossen ist.
- Herz und Kreislauf: Herzfrequenzanstieg und Blutdruckabfall; Vorsicht bei koronarer Herzkrankheit, Herzrhythmusstörungen und nach Herzinfarkt.
- Schwangerschaft und Stillzeit: Gegenanzeige.
- Abhängigkeit und Toleranz: Bei längerer Anwendung sind Toleranzentwicklung und Entzugssymptome nach Absetzen möglich.
- Wechselwirkungen: THC und CBD werden über CYP3A4 und CYP2C9 verstoffwechselt; Wechselwirkungen mit Sedativa, Antidepressiva, Antikoagulanzien und Antiepileptika sind möglich. Die vollständige Medikationsliste gehört in jedes Erstgespräch.
- Fahrtüchtigkeit: THC beeinträchtigt Reaktionsvermögen und Fahrsicherheit. Für Patient:innen mit ärztlicher Verordnung greift die Ausnahme des § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG, solange die Einnahme bestimmungsgemäß erfolgt; die Beurteilung der Fahrsicherheit im Einzelfall bleibt in der eigenen Verantwortung und sollte ärztlich besprochen werden.
Diese Aufzählung ist keine vollständige Fach- oder Gebrauchsinformation und ersetzt kein ärztliches Gespräch.
Indikationsspezifische Risiken
- Schwindel, Müdigkeit und Verwirrtheit können die Belastung während einer Chemotherapie zusätzlich erhöhen.
- Bei stark geschwächten Patient:innen müssen Flüssigkeitshaushalt, Begleitmedikation und sichere Einnahme besonders berücksichtigt werden.
Etablierte Therapiealternativen
Kostenübernahme durch die Krankenkasse
Die gesetzliche Krankenversicherung kann die Kosten nach § 31 Abs. 6 SGB V übernehmen. Voraussetzung ist ein Antrag der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes vor Behandlungsbeginn; die Krankenkasse entscheidet im Einzelfall. Ohne Genehmigung tragen Patient:innen die Kosten selbst.
Rechtlicher Rahmen
Cannabis zu medizinischen Zwecken ist nach § 3 Abs. 1 des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel und darf ausschließlich von Ärztinnen und Ärzten verordnet werden. Cannabisblüten sind kein zugelassenes Fertigarzneimittel; die Verordnung erfolgt als Rezepturarzneimittel auf Grundlage der ärztlichen Therapieentscheidung. Ob im Einzelfall eine Behandlung mit Cannabis infrage kommt, entscheidet ausschließlich die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nach Anamnese, Diagnose und Abwägung der Alternativen. Die Angaben auf dieser Seite sind allgemeine Information, keine Behandlungsempfehlung und keine Aufforderung, eine bestimmte Verordnung zu verlangen.
Häufige Fragen
Ersetzt ein Cannabinoid die antiemetische Standardtherapie? +
Was ist der Unterschied zwischen Canemes und Dronabinol? +
Quellen und Datenstand
- Smith et al., Cannabinoids for nausea and vomiting in adults with cancer receiving chemotherapy — Cochrane Database of Systematic Reviews (2015) ↗ · Abruf: 2026-09-06
- Meiri et al., Dronabinol and ondansetron for delayed chemotherapy-induced nausea and vomiting — Current Medical Research and Opinion (2007) ↗ · Abruf: 2026-09-06
- Tramèr et al., Cannabinoids for control of chemotherapy induced nausea and vomiting — BMJ (2001) ↗ · Abruf: 2026-09-06
- BfArM — Arzneimittelinformationen ↗ · Abruf: 2026-09-06
- G-BA — Richtlinie zur Verordnung von Cannabis nach § 31 Absatz 6 SGB V ↗ · Abruf: 2026-09-06
- Gesetze im Internet — MedCanG § 3 ↗ · Abruf: 2026-09-06